Lieber Leser,
Liebe Leserin,
anbei eine Pressemitteilung der Agentur für Arbeit:
Pressemitteilung Nr. 33/2023 – 26.Juni 2023
Wichtige Information für Arbeitgeber:
Die Übermittlung von Bescheinigungen an die Arbeitsagentur ist nur noch elektronisch möglich
Seit Anfang 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, zur Übermittlung von Bescheinigungen an die Arbeitsagentur das elektronische Verfahren BEA („BEA – Bescheinigungen elektronisch annehmen“) zu nutzen. Dadurch lassen sich Kosten für Erstellung, Druck und Versand sowie Zeit sparen, Nachfragen durch die Agentur für Arbeit reduzieren sich.
„Unternehmen sollten bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ihren ehemaligen Beschäftigten selbstverständlich und unverzüglich erforderliche Unterlagen zur Beantragung von Lohnersatzleistungen bereitstellen, damit diesen keine Einkommenslücke entsteht oder sie dadurch in eine Notsituation geraten. Nur mit vollständigen Antragsunterlagen, wozu auch die Arbeitsbescheinigung zählt, können wir Arbeitslosengeld auszahlen. Die Bescheinigung enthält Angaben zur Beschäftigungsdauer und dem Entgelt, auf deren Basis dann die Leistungshöhe ermittelt wird“, bittet Irena Michel, Leiterin der Agentur für Arbeit Thüringen Mitte die Unternehmen um Unterstützung.
Arbeitgeber können mit dem BEA-Service
- die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III = Bescheinigung nach der Beendigung der Beschäftigung von Mitarbeitern
- die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung)
- die Nebeneinkommensbescheinigung
digital an die BA übermitteln.
Informationen gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea.
Achtung – Bußgeld droht: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbescheinigungen elektronisch, direkt aus der Entgeltabrechnungssoftware heraus, an die BA zu übermitteln. Unterlassene, fehlerhafte oder verspätete Mitteilungen stellen ein ordnungswidriges Handeln dar, das mit einem Bußgeld geahndet werden kann.