des Gewerbeverein Gotha e.V. vom 06.03. 2023
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Gotha e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gotha als Verein eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist die Residenzstadt Gotha.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Gewerbeverein Gotha ist eine Vereinigung selbstständiger Unternehmer aus Industrie und Handwerk, Handel, Dienstleistungsgewerbe und der freien Berufe sowie der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit deren wirtschaftliche, gesellschaftliche oder soziale Tätigkeiten der Entwicklung der Residenzstadt und des Landkreises zugutekommen. Der Verein selbst strebt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an.
2. Der Verein strebt deren Zusammenschluss im Bereich der Residenzstadt Gotha und des Landkreises zur Durchsetzung ihrer Interessen an, um insbesondere die nachstehend aufgeführten Aufgaben gemeinsam zu bewältigen.
a) Förderung des lokalen Wirtschaftsstandortes der Residenzstadt Gotha und des Landkreises (z.B. durch Herausgabe des Gotha Gutscheins);
b) Als Bindeglied zwischen Landes- bzw. Kommunalverwaltung und den Mitgliedern zu wirken sowie deren Fragen und Bedürfnisse zu erörtern, gegebenenfalls zu vermitteln, aktuell zu informieren und aufzuklären;
c) Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder durch werbende und gesellschaftliche Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Foren oder Messen mit der Zielrichtung, auf die Gesamtentwicklung der Residenzstadt Gotha und des Landkreises positiv Einfluss zu nehmen);
d) Unterstützung von Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen und Gewerbeansiedlungen.
3. Der Verein vertritt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle in § 2.1 der Satzung bezeichneten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Verwirklichung der Vereinsziele fördern. Der Mitgliedsantrag bedingt der Schriftform. Anträge hierfür sind über den Vorstand, die Mitglieder oder die Webseite des Vereins zu erhalten.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) Durch Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
b) Durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand, in Schriftform, zu erklären.
c) Durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur schriftlichen oder persönlichen Anhörung gewährt wurde. Ein förmliches Ausschlussverfahren kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand insbesondere in dem Fall eingeleitet werden, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen das Statut, die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
d) Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Der Vorstand kann hierüber beschließen und das betroffene Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn sich das betroffene Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder eines Teiles davon in Zahlungsverzug befindet. Voraussetzung für einen Ausschluss ist eine schriftliche Anmahnung mit einmonatiger Fristsetzung. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen mit Empfangsnachweis zuzustellen.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Personen, welche sich um den Verein besonders verdient, gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. § 5 Abs. 2 der Satzung hat keine Gültigkeit für Ehrenmitglieder.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes, welche innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Gemeinnützige Vereine und Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit.
2. Bei Abstimmungen und Wahlen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes natürliche bzw. juristische Mitglied eine Stimme und gilt damit als „stimmberechtigtes Mitglied“. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied verhindert, kann dieses seine Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Diese Stimmübertragung muss dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich als Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
3. Das Mitglied soll den Verein nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereins schadet.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Informationen, die der Erfüllung der Satzung dienen, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen, an den Vorsitzenden zu übermitteln. Dies gilt beispielweise bei Adressänderungen oder Kontoänderungen oder Änderungen bei den vertretungsberechtigten Personen eines juristischen Mitgliedes.
§ 6
Mitgliederbeiträge
1. Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgehalten.
2. Für besondere Zwecke kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Umlage erhoben werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand i.S.d. § 26 BGB
§ 8
Vorstand
1. Der stimmberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretender Vorsitzenden und Fachvorstand für „Kommunikation / Marketing“
c) dem Fachvorstand für „Wirtschaft / Netzwerk“
d) dem Fachvorstand für „Mitgliederverwaltung und -betreuung“
e) dem Fachvorstand für „Tourismus / Veranstaltung / Handel und Gastronomie“
f) dem Schatzmeister
2. Der Vorstand kann durch bis zu vier Beisitzer, ohne Stimmrecht, ergänzt werden.
Die Beisitzer übernehmen beratende Funktion und operative Aufgaben zur Unterstützung des Vorstands. Jeder Beisitzer wird für einen festen Fachbereich gewählt. Diesen wären „Kommunikation / Marketing“, „Wirtschaft / Netzwerk“, „Mitgliederverwaltung und -betreuung“ und „Tourismus / Veranstaltung / Handel und Gastronomie“. Die gewählten Beisitzer sind somit thematisch je einem Fachvorstandsmitglied zugeteilt.
Steht für ein Fachbereich kein Beisitzer zur Verfügung, bleibt der jeweilige Fachbereich unbesetzt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es können nur natürliche Personen, die nach § 4 (1) natürliche Mitglieder des Vereins oder Vertreter eines juristischen Mitglieds sind, gewählt werden. Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes erfolgt einzeln. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist umfassend zur Geschäftsführung, sowie zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt und verpflichtet.
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er in der Regel monatlich zusammentritt und über welche ein Protokoll zu fertigen ist. Die Einladung ergeht schriftlich (per Post, E-Mail, Messenger, SMS) oder mündlich mit einer Frist von einer Woche vor der Sitzung durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der Stellvertreter, sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
b) Die Tagesordnung muss bei der Einladung nicht mitgeteilt werden.
c) Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht zur Abstimmung bei einer Beschlussfassung berechtigt, wenn eine Interessenkollision vorliegt, z. B. eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem Vorstandsmitglied und/oder einer juristischen Person, deren vertretungsberechtigtes Organ er ist oder dessen Vertretungsorgan er angehört, einerseits und dem Verein andererseits in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben.
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters.
6. Jede Veröffentlichung in Wort , Schrift- oder Bildform, ist dem Vorstand vorbehalten und muss ausnahmslos mit dem vertretungsberechtigten Vorstand abgestimmt werden.
7. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Zu Rechtsgeschäften oder Projekten mit einem Geschäftswert von mehr als € 5000,00 bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies betrifft auch den Abschluss von immobilienbezogenen oder dinglichen Rechtsgeschäften.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören.
Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b) die Wahl des Kassenprüfers;
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen;
d) die Ausschließung eines Mitgliedes gemäß § 4/2 der Satzung;
e) eine Änderung der Vereinssatzung;
f) die Entlastung des Vorstandes;
g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Alle zwei Jahre findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorsitzende hat bei Vorliegen dringender Angelegenheiten eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies gilt auch, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung, schriftlich per Post an den Vorsitzenden stellen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder anwesend und/oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nicht ausdrücklich eine größere Mehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Wahlen erfolgen geheim und schriftlich durch Stimmzettel, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit 2/3 Mehrheit einen anderen Modus beschließt. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit genügt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl im Rahmen der Stichwahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Mögliche Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Veröffentlichung mittels elektronischer Rundschreiben oder schriftlich per Post. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (E Mailadresse oder Postanschrift) gerichtet ist. Jedes Mitglied kann Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich (per Post oder E Mail) bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand beantragen. Über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
8. Jedes Mitglied kann Anträge schriftlich (per Post oder E-Mail) bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand beantragen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
9. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und ggf. vom Versammlungsleiter, sofern dieser nicht der Vorsitzende bzw. Stellvertreter ist, zu unterzeichnen.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Sie dürfen keinem anderen gewählten Organ des Vereins angehören und müssen unabhängig und unbefangen sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger, bis zur turnusgemäßen Neuwahl, zu bestimmen. Der Vorstand kann jedoch nur einen der beiden Kassenprüfung bestimmen, andernfalls muss eine Neuwahl der Kassenprüfer innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Die Wahl der Kassenprüfung erfolgt jedoch immer parallel zu den Wahlen des Vorstandes.
§ 11
Fachgruppen
1. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb des Vereins Fachgruppen zu berufen, deren Arbeit darin besteht, die Zielsetzung und Projekte des Vereins zu konzeptionieren und Umsetzungsvorschläge zu erarbeiten. In die Fachgruppen können auch geeignete Personen oder Vereinigungen, welche Nichtvereinsmitglieder sind, berufen werden. Die Fachgruppe gibt sich vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Geschäftsordnung, welche dem Vorstand vorzulegen ist.
2. Die Fachgruppen bestimmen ihren Vorsitzenden selbst. Sie erstatten dem Vorstand mindestens einmal im Monat Bericht über Aktivitäten. Bei der Bildung von Fachgruppen sind die spezifischen Belange einzelner Interessengruppen, wie zum Beispiel der Innenstadthändler oder der Handwerks- und Industriebetriebe, zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vorstandsordnung wird festgelegt, welcher Vorstand für die jeweilige Fachgruppe als Ansprechpartner verantwortlich und zuständig ist.
3. Der monatliche Bericht der jeweiligen Fachgruppe ist schriftlich zu stellen.
4. Die Tätigkeit der Fachgruppen dient dem Vorstand als Arbeitsgrundlage. Die Entscheidungskompetenz verbleibt jedoch beim Vorstand.
§ 12
Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Auflösung des Vereins“ einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe, dass das Vereinsvermögen auf die Stadt Gotha zur Verwendung für die Wirtschaftsförderung zu übertragen ist.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13
Externe Ordnungen
Weitere Regelungen, die in dieser Satzung nicht getroffen wurden, jedoch notwendig sind oder werden, können durch den Vorstand mittels Beschlusses als externe Ordnungen zu dieser Satzung getroffen werden. Hierbei ist eine einfache Mehrheit notwendig, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gelten.
§ 14
Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
Die Satzung wurde in der Vollversammlung am 14.04.2012 beschlossen und am 07.05.2015, 27.05. 2016, 31.05.2018, 03.08. 2020 , sowie am 6.03.2023 in der Mitgliederversammlung geändert.
Gotha, März 2023