Auszug aus dem Amtsblatt:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Gotha aus Anlass des Gothardusfestes 2017
Der Landkreis Gotha ist auf Grund des § 10 Abs.3 Thüringer Ladenöffnungsgesetz
(ThürLadÖffG) vom 24. November 2006, zuletzt geändert durch Erstes Änderungsgesetz vom 21.12.2011, ermächtigt,
an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen zusätzliche Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung freizugeben.
Entsprechend § 10 Abs.1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes wird verordnet:
§ 1
In der Stadt Gotha dürfen die ortsansässigen Geschäfte in der Innenstadt
ohne die Ortsteile Siebleben, Sundhausen, Boilstädt und
Uelleben aus Anlass des Gothardusfestes am Sonntag, dem
07.05.2017, in der Zeit von 12.00 Uhr – 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten
in Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes
und können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
gez. i.V. Marx Gotha, 06.04.2017
Gießmann, Landrat
Für Fragen stehen wir zum Gewerbestammtisch zur Verfügung. Eine Einladung mit Termin & Ort, erfolgt separat !