Als die Regierung im März 2020 schnelle und unbürokratische Hilfe versprachen, wurde sie als entschlossen helfenden Regierung wahrgenommen.
Gewerbe mit maximal fünf Beschäftigten konnten, aufgeteilt auf Bund und Länder, bis zu 9000 Euro beantragen, Firmen mit maximal zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro. Soforthilfen, Zuschüsse, welche nicht zurückgezahlt werden müssen, verkündeten seiner Zeit Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und Finanzminister Olaf Scholz (SPD).
„Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?“, um Konrad Adenauer zu zitieren.
Aktuell fordert die öffentliche Hand große Teile des Gelds zurück. Die ohnehin gebeutelten Kleinunternehmer und Soloselbstständige sind betroffen und die Rückzahlungsforderungen mitunter existenzbedrohend.
Gerade, weil auch die Energiewende den Druck auf betroffene Unternehmen, exorbitant steigert.
Die ersten Corona-Hilfen, im Gegensatz zu den späteren Überbrückungshilfen, unterlagen keiner Verpflichtung, einen Steuerberater mit der Antragstellung zu beauftragen. Viele Empfänger haben erst Monate später, auf Hinweis ihres Steuerberaters, bemerkt, dass sie die wichtigste Voraussetzung für den Erhalt der Corona-Soforthilfen, der „Liquiditätsengpass“, gar nicht erfüllt war, wie es im Soforthilfe-Antrag vom März 2020 formuliert wurde.
Den hilfsbedürftigen Unternehmern war zuvor nicht klar, ob die Soforthilfen nur für die Betriebskosten oder auch für den Lebensunterhalt genutzt werden durften.
Vielen Soloselbstständigen in Handel, Dienstleistung oder z. B. Veranstaltungswirtschaft, droht aktuell eine nahezu vollständige Rückzahlung. Und das eben zu einer Zeit, wo z.B. Händler keine Rücklagen mehr haben, da die Kaufkraft stagniert, das Schaustellertum um die Existenz bangt, da neben Wegfall des Weihnachtsmarkts 2021 auch der Erfolg der diesjährigen Weihnachtsmärkte, aufgrund der Energiewerbemaßnahmen, vakant ist.
Wir wünschen uns, dass man generell dem Beispiel NRWs folgt! Das VG Düsseldorf erklärt die Rückforderung von Corona-Soforthilfen für rechtswidrig. Soloselbstständige in NRW [1] müssen nicht zurückzahlen und diese „Amnestie“ sollte für alle gelten, welche sich der Hilfen aus integren Gründen, also zur Existenzsicherung, bedient haben.