Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe / Stand 19.02.2021 – Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe / Stand 19.02.2021 – Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe / Stand 19.02.2021 – Überbrückungshilfe III

Grundsätzlich sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Das Unternehmen muss zum Stichtag 31.12.2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) gehabt haben.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 50 % und < 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Förderfähig sind Fixkosten, die bereits in der Überbrückungshilfe II förderfähig waren. Darüber hinaus sind förderfähig:

  • handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des monatlichen Abschreibungsbetrages.
  • Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, sowie Investitionen in Digitalisierung bis maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum
  • Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.

Bis zum 30.06.2022 muss durch den prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung vorgelegt werden, in der die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. Ergibt sich aus der Schlussabrechnung, dass eine zu hohe Förderung gezahlt wurde, so ist die Förderung entsprechend zurückzuzahlen. Im umgekehrten Fall kann es auch zu zusätzlichen Erstattungen kommen.

Wenn Sie mit einem Umsatzeinbruch rechnen, bestehen nachfolgende Alternativen

Variante 1: (finanzielle Reserven sind aufgebraucht)

Wir beantragen sofort die Überbrückungshilfe für Sie. Hierzu benötigen wir die Vorlage monatlicher Aufstellungen von geschätzten Umsätzen und Kosten bis Juni 2021. Aufgrund der Schätzungen besteht ein erhöhtes Risiko von Anpassungen bei der Schlussrechnung.

Variante 2: (finanzielle Reserven noch bis Mai vorhanden)

Wir stellen den Antrag nach der Buchhaltung für das erste Quartal 2021. Als Basis können die Werte aus der Buchhaltung 11/2020 bis 3/2021 genutzt werden. Die Anpassungen bei der Schlussabrechnung sind, aufgrund tatsächlicher Daten, geringer.

Variante 3: (ausreichende finanzielle Reserven vorhanden)

Neustarthilfe

Antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige. Solo-Selbständig sind Personen, die zum Stichtag 31.12.2020 weniger als einen Arbeitnehmer (Faktor 1,0) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist wie folgt zu ermitteln.

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der Soloselbständige muss die selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Soloselbständige können einmalig als Unterstützungsleistung 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes des Jahres 2019 erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro.

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Soloselbständigen (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Soloselbstständige beantragen die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen direkt über das Online-Tool auf der Seite direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen.

Wie geht es für Sie weiter

Sie beantragen ein Elster-Zertifikat und danach die Neustarthilfe selbständig.

Wir sterben !
Überbrückungshilfe III – Wirtschaftliche Hilfen für Unternehmen und Selbstständige

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