Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Ein- dämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln Vom 14. Dezember 2020

Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Ein- dämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln Vom 14. Dezember 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBI. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und

aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürlfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1
Dritte Thüringer Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen
zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung
-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)

Erster Abschnitt
Anwendungsvorrang

§1
Anwendungsvorrang

  1. Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz- Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBI. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infek­tionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kinder­tageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS- CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBI. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.
  2. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Aus­breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.
  3. Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-lfS- GrundVO bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§2
Grundsatz

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

§3
Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

      1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
      2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haus­halte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berech­nung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

(1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Auf­enthalt alternativ zu Absatz 1 mit vier über den eigenen Haushalt hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis, also mit

      1. Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so­wie
      2. Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und den Angehörigen deren jeweiligen Haushalte gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Haushalte oder fünf Personen sind. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Be­rechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfoh­len, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

(2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für

  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO,
  3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaft­licher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
  7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp- VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

 

§3a
Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.

§3b
Ausgangsbeschränkung

(1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Nie­derkunft,
  2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
  3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zu­ständen,
  4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
  5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebens­gemeinschaft
  6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerweh­ren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
  7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3,
  8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
  9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,
  10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
  11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
  12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
  13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
  14. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum

  1. vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sowie
  2. von 22 Uhr des 31. Dezember 2020 bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages.

(3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sie­ben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unte­ren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfü­gungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in­nerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgen­den Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämp­fung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.

§ 4
Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2)Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medi­zinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungs­angebote für touristische Zwecke sin d untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Über­nachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

§ 5
Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs­und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen ent­weder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
  3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
  4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindest­abstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu­lässt,
  5. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO,
  6. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwe­cken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO und
  7. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS- CoV-2-lfS-GrundVO.

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS- CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO gilt entsprechend.

§ 6
Veranstaltungen, Zusammenkünfte,
Einrichtungen und Angebote

(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO sind untersagt.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsver­kehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
  4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliothe­ken und Bibliotheken an den Hochschulen,
  5. Archive,
  6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
  8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch not­wendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampf­betriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
  11. Saunen und Solarien,
  12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger An­gebote der Rehabilitation,
  13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunter­richt sowie vergleichbare Angebote,
  14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
  15. Sportangebote,
  16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Tou­risteninformationsbüros,
  17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  18. Sessellifte und Skilifte sowie
  19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch­digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grund­sätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

(3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwe­cken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.

§ 6a
Pyrotechnik, Jahreswechsel

(1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.

(2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.

(3) In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig.

(4) Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Ge­genstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt.

§ 7
Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtli­chen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.

§ 8
Geschäfte und Dienstleistungen

(1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Pier­cing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.

(2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Te­lefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,
  4. Drogerien,
  5. Sanitätshäuser,
  6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  7. Banken und Sparkassen,
  8. Apotheken,
  9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  10. Wäschereien und Reinigungen,
  11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
  13. Tierbedarf,
  14. Babyfachmärkte,
  15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
  16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

(3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsver­kehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

  1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
  2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden. Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Ab­satz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

(4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schlie­ßen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von ei­nem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Ver­kaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 9
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arb­SchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBI. Nr. 24 S. 484p anzupassen. Im Rah­men der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maß­nahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu

  1. ) https://www.baua.de/DE/Anqebote/Rechtstexte-und-Technische-Reqeln/Reqelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-

 

§ 9a
Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege,
der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu regist­rierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten

(3) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBI. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maß­gabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS- GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeein­richtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

§ 9b
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. De­zember 2020 zu schließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet werden.

Dritter Abschnitt
Sondereindämmungsmaßnahmen
für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§ 10
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb,
Kindertagesbetreuung, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen:

  1. Schullandheime,
  2. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unauf­schiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklas­sen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können,
  3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherber­gung anbieten,
  4. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergarten­gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBI. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und
  5. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Ab­satz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBI. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBI. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

(4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie we­der selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimie­rung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infekti­onsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.

(5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. De­zember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Ab­schlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglich­keit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS- CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Perso­nensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnah­men, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.

(6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-lnfektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.

§ 11
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb,
Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind unter­sagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Ten­nis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
  4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
  5. Profisportvereinen,
  6. olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Per­spektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst, a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sport­vereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach §73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der je­weils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
  3. entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfü­gung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beher­bergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen an­bietet oder erbringt,
  9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Aus­nahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,
  10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt,
  11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienst­leistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt,
  12. entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft,
  13. entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
  14. entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veran­staltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt,
  15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  16. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, er­bringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  17. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  18. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Ge­schäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  19. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,
  20. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsre­gel beachtet,
  21. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wieder­eröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  22. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltun­gen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbe­trieb betreibt,
  23. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  24. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  25. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS- CoV-2-lfS-GrundVO.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürlfSGZustVO.

Fünfter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 14
Parlamentsbeteiligung und -vorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Zu­ständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses, ist dies gegenüber dem Landtag zu begründen.

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thü­ringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) so­wie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 16
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlech­ter.

§ 17
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung der Zweiten Thüringer
SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung

Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBI. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2020 (GVBI. S. 583), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 3 Abs. 4 Satz 4 wird folgender neue Satz eingefügt:

„Die Erfassung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten kann auch durch brow­serbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen.“

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 2 Abs. 2 der Verordnung zum Anspruch auf be­stimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1) in der jeweils gelten­den Fassung“ durch die Verweisung „§ 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Satz 2 gilt nicht

  1. zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
  2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
  3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anord­nung, jeweils nachdem die betreffende Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über seine Pflicht zur Absonderung unter­richtet hat. Die Verpflichtung nach Satz 2 endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen, sofern die nach Satz 1 zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Per­son vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.“

3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert

a) In Nummer 4 wird die Verweisung „§ 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5“ ersetzt.

b) In Nummer 23 wird die Verweisung „§ 11 Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 19 wird das Datum „20. Dezember 2020″ durch das Datum „10. Januar 2021″ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der
Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

In § 10 der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBI. S. 551), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2020 (GVBI. S. 583) geändert worden ist, wird das Datum „20. Dezember 2020″ durch das Datum „10. Januar 2021″ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 29. November 2020 (GVBI. S. 583) außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Begründung zur Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen…….
Grußbotschaft des Gewerbeverein Gotha e.V. zum Jahresende!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.