Pressemitteilung – Nr. 039 / 2020 – 23. April 2020
Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert Maximal bis 31.12.2020 kann kurzgearbeitet werden
Unternehmen, die Kurzarbeit wegen der Corona-Krise neu angezeigt haben, können dies für maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld beziehen. Es gibt aber auch Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise die Kurzarbeit genutzt haben. Bislang galt für diese Firmen eine maximale Bezugsdauer von 12 Monaten. Um Kündigungen zu verhindern und die aktuelle Krise zu meistern, wurde per Rechtsverordnung festgelegt, dass in diesen Fällen die Bezugsdauer nicht nach 12 Monaten endet.
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 21 Monate, längstens aber bis zum 31.12.2020. Dies gilt für Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 bereits Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers erforderlich.
Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen und entscheidet über die Weiterbewilligung. Bei einer positiven Prüfung erhält der Betrieb einen Fortbewilligungsbescheid.
Betriebe, bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Die gesetzlich vorgeschriebene dreimonatige Unterbrechung für den Beginn eines neuen Kurzarbeitergeldanspruchs ist nicht erforderlich. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung mit Wirkung zum 31. Januar 2020 wird die Verlängerung der Bezugsdauer ab April 2020 ermöglicht. Eine rückwirkende Zahlung von Kurzarbeitergeld in den Monaten Februar und März 2020 ist aber nicht möglich. Betroffenen Firmen müssen ebenfalls eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur einreichen.
„Die neue Verordnung hilft vielen Firmen, die bereits im vergangenen Jahr Kurzarbeit genutzt haben. Im Agenturbezirk Gotha betrifft dies insbesondere Unternehmen des Fahrzeugbaus und der Fahrzeugzulieferindustrie. Sie waren durch den Dieselskandal und die strukturelle Krise in der Branche bereits von Umsatzeinbrüchen betroffen. Mit der Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeit erhalten diese Firmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten im Unternehmen zu halten. So werden betriebsbedingte Kündigungen vermieden. Das schafft Sicherheit für die Unternehmen und die Beschäftigten“, betonte Ina Benad, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Gotha.
Das Formular zur Anzeige der Kurzarbeit und weitere Informationen sind auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit zu finden: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit