Der Gewerbeverein Gotha e.V. hat nachgefragt:
Neuregelung der Grundsicherung / Selbständige – CORONA-KRISE –
Sehr geehrter Herr Dötsch,
bezüglich der Nachfragen hinsichtlich der geplanten Neuregelung der Grundsicherung möchte ich Ihnen nach aktuellen Kenntnisstand folgendes mitteilen:
Jeder, der Grundsicherungsleistungen bezieht, wird/ist krankenversichert.
Geplant sind folgende Änderungen für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnen:
- Für Anträge, im o. g. Zeitraum, erfolgt vorübergehend keine Prüfung des Privatvermögens (z. B. Eigenheim, Auto, etc.), wenn die Höhe des Vermögens nicht erheblich ist. Eventuell Vorhandenes Betriebsvermögen bei Selbständigen ist der Selbständigkeit zuzuordnen und bleibt unangetastet.
- Die Angemessenheit der Unterkunft wird für Bewilligungen, die im o. g. Zeitraum beginnen, 6 Monate nicht geprüft. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in der tatsächlichen Höhe bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
- Die Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen für 6 Monate auf Grundlage Ihrer Einkommensprognose vorläufig bewilligt. Hierzu wird es einen vereinfachten Vordruck geben. Nur wenn Sie einen Antrag auf Nachberechnung stellen (z. B. geringere Einnahmen als durch Sie geschätzt) erfolgt eine endgültige Entscheidung nach dem sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt. Falls Sie keinen Antrag auf Nachberechnung stellen, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung.
Wie viel Vermögen darf ich besitzen, um noch ALG II zu bekommen? - Rückwirkend zum 01.03.2020 plant der Gesetzgeber für alle Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnen erleichterte Voraussetzungen. Ein Anspruch auf ALG II besteht, wenn Sie nicht über ein erhebliches Vermögen verfügen.
- Erheblich ist Ihr Vermögen nur dann, wenn Sie über 60.000 Euro und jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft über 30.000 Euro verfügt. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf ALG II.
- Die erleichterte Vermögensprüfung gilt für einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten.
Hinweis:
In Kürze wird ein neuer, verkürzter Antrag veröffentlicht, dieser beinhaltet die Frage nach „erheblichen“ Vermögen – diese ist dann lediglich mit JA/Nein zu beantworten, ein gesondertes Ausfüllen der Anlage VM sowie eine aktuelle Vermögensaufstellung der Bank, Lebensversicherung, Bausparkasse, etc. ist nicht notwendig.
Was muss ich bezüglich meines Einkommens aus Selbstständigkeit beachten?
- Damit das Jobcenter das voraussichtliche Einkommen feststellen kann, ist eine Erklärung über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auszufüllen. Falls das Einkommen vollständig weggefallen ist, ist das zu vermerken. Die Jobcenter stellen entsprechende Formulare und Vordrucke zur Verfügung.
Die Antragsformulare, alle weiteren wichtigen Informationen und Ansprechpartner werden voraussichtlich am Montag auf den Webseiten der Jobcenter veröffentlicht.
Ich hoffe, Ihr Fragen damit beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Tankred Schipanski
Mitglied des Bundestages
Sobald der Gewerbeverein der vereinfachte Antrag vorliegt, werden wir ihn hier zum Download anbieten.
Bild von andreas160578 auf Pixabay