Erstattung des Weihnachtsgeldes durch Arbeitsagentur nicht möglich
Zum Jahresende erhalten viele Beschäftigte mit dem Weihnachtsgeld eine Einmalzahlung. Diese einmaligen Sonderzahlungen können bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden und sind nicht erstattungsfähig.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahlte Entgelte, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, können bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden. Unternehmen können dafür auch keine Erstattung im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erhalten.
Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, sind dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattungsfähig.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es im Internet unter:
www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit