Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Dritte Thüringer Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen
zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2

(Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)

Erster Abschnitt
Anwendungsvorrang

§1 Anwendungsvorrang

(1)    Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz- Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infek­tionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kinder­tageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS- CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)    Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Aus­breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3)    Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach §         13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-

GrundVO bleiben unberührt. Für weitergehende Anordnungen nach Satz 1 ist in den Fällen der §§ 6a und 6b die vorherige Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde einzuholen.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§ 2 Grundsatz

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden. Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivi­täten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instru­menten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstüt­zen.

§3 Kontaktbeschränkungen

(1)    Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Um­gangsrecht besteht, sowie
  2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahrs.

Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäfts­mäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.

(2)    Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach den §§ 6a bis 6c dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS- GrundVO,
  3. berufliche und amtliche Tätigkeiten, Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  6. Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 25 Personen nicht überschritten wird,
  7. den theoretischen Fahrschulunterricht sowie für die theoretische und praktische Führer­scheinprüfung nach § 6 Abs. 2a,
  8. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp- VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  9. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

 

§ 3a Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Ergänzend kön­nen weitere Bereiche entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 geregelten Art und Weise festge­legt und gekennzeichnet werden, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.

§ 3b
(weggefallen)

§ 3c Mobilitätsbeschränkungen

Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.

[1][1][2][2] [3][3] [4][4]

§4 Reisen, Übernachtungsangebote

(1)    Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2)    Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medi­zinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungs­angebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3)    Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Über­nachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4)    Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

§ 5 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung,Gesichtsmaske

(2)    Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bede- ckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:

  1. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwe­cken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  2. als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  4. während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen der Fahrschulen, der theoretischen Führerscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führerscheinprüfung in geschlossenen Fahrzeugen der Fahrschulen,
  5. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
  6. als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizini­schen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Aus­nahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt.

Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ent­sprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist. Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

„(3) Qualifizierte Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Schutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbe­sondere FFP2.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Ge­sundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.[5][5]

(4)    Im Übrigen bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizini­schen Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT

22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und Angebote

(1)    Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS- GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.

(2)    Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsver­kehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
  4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliothe­ken und Bibliotheken an den Hochschulen,
  5. Archive,
  6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
  8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch not­wendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampf­betriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
  11. Saunen und Solarien,
  12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger An­gebote der Rehabilitation,
  13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunter­richt sowie vergleichbare Angebote,
  14. Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
  15. Sportangebote,
  16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Tou­risteninformationsbüros,
  17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  18. Sessellifte und Skilifte sowie
  19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch­digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grund­sätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.

(2a) Fahrschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung für die Fahrerlaubnis geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr­schule nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkon­zept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Be­hörde vorlegt.

(3)    Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwe­cken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.

§ 6a Infektionsschutz bei Versammlungen

(1)   Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig.

(2)    Bei Versammlungen nach Absatz 1

  1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
  2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner wäh­rend seines Redebeitrags,
  3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschrän­ken, insbesondere indem
  4. a)Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilneh­mern und
  5. b)Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern stattfinden dürfen.

Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO für

  1. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
  2. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige

der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.

(3)    Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils

  1. ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner
  2. a)bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Personen und
  3. b)bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Personen,
  4. ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf zehn Personen.

Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktu­ellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Be­hörde gibt bei entsprechender Überschreitung der jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.

(4)    In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5)    Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.

§ 6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe

(1)    Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteienge­setzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwen­dung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Be­kämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 – 570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.

(2)    Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Aus­genommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.

(3)    Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unbe­rührt.

§ 6c Infektionsschutz bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften

(1)    Die für die Durchführung von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS- GrundVO müssen eine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV- 2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und die Verwendung einer qualifizierten Gesichts­maske aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellen. § 6a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2)    Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die verantwort­liche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach Absatz 1 mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSG­ZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.

§ 7 Gaststätten

(1)    Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtli­chen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2)             Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, sowie
  3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb ausgenommen. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeits­platz getrennten Räumen möglich ist.

§ 8 Geschäfte und Dienstleistungen

(1)    Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Pier­cing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind un­tersagt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. März 2021 die Erbringung und Inanspruch­nahme von Friseurdienstleistungen zulässig, soweit die verantwortliche Person des Friseur­betriebs nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutz­konzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt.

(2)    Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufs­stellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und On­lineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Über­gabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wo­chen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  6. Banken und Sparkassen,
  7. Apotheken,
  8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,
  12. Tierbedarf,
  13. Babyfachmärkte,
  14. ab dem 1. März 2021 Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
  15. Brennstoffhandel sowie
  16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

(3)    Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsver­kehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

  1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
  2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Ab­satz 2 Satz 3 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 3 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

(4)    Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schlie­ßen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2

  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(5)    Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von ei­nem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Ver­kaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arb­SchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)[6][6]) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbe­urteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der be­stehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

§ 9a Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1)    Besucher und Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teil­habegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV- 2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwen­den. Satz 1 gilt entsprechend für

  1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Men­schen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
  2. Personen nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und für Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

(2)    Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in Einrichtungen der Pflege sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Einglie­derungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu regist­rierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Land­kreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.

(3)    Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer PoC-Testung oder vergleichbaren Testung (Antigenschnelltest) mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Bei wiederholten Besuchen kann auf die Durchführung eines Antigenschnelltests verzichtet werden, sofern ein letztmalig in der Einrichtung durchgeführter Antigenschnelltest mit negativem Testergebnis nicht länger als 48 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliede­rungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnell­tests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.

(3a) Absatz 3 gilt entsprechend für medizinisch therapeutische Besuche nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 Satz 3 ein durchgeführter Antigenschnelltest nicht in der gleichen Einrichtung durchgeführt worden sein muss.

(4)    Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege nach § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Einem Antigenschnelltest steht eine PCR-Testung gleich, die nicht älter als 48 Stun­den ist. Über Satz 1 hinausgehende Regelungen kann das für Pflege zuständige Ministerium durch Erlass treffen; insbesondere können in dem Erlass häufigere Testungen angeordnet werden.

(4a) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Einglie­derungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind nach

Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflege­diensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.

(5)   Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeein­richtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

§ 9b Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1)   Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schlie­ßen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbil­dungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rah­men laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit aner­kanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderun­gen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheim­unterbringung ist zulässig.

§ 9c Ergänzende Absonderungspflichten

(1)   Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hin­sichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,
  2. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unter­kunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
  3. bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2)   Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist unterbrochen

  1. zur Durchführung einer PCR-Testung,
  2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder
  3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung, jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 unterrichtet hat.

(3)   Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt, wenn

  1. das T estergebnis der PCR-T estung negativ ist und die absonderungspflichtige Person das Ergebnis der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde schriftlich oder elekt­ronisch mitgeteilt und vorgelegt hat,
  2. die Pflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird,
  3. spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zu­ständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung be­kannt gegeben hat.

(4)   Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist ein jeder, der den Antigenschnelltest durch­führt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergeb­nis der Antigenschnelltestung zu unterrichten. Die nach den Bestimmungen des Infektions­schutzgesetzes oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen jeweils zu belehren über ihre Verpflich­tungen zur
  2. a)Absonderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
  3. b)Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Symptomen einer COVID-19-Erkran- kung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sowie,
  4. die Durchführung der Belehrung nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu doku­mentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entspre­chend.

(5)   Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigen, und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat, sind verpflichtet, sich

  1. bis zur Übermittlung des Testergebnisses der PCR-Testung,
  2. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Testergebnisses der PCR-Testung abzusondern.

Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(6)   Absatz 5 gilt entsprechend für Personen ohne Erkrankungssymptome, bei denen eine PCR-Testung ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavi­rus SARS-CoV-2 anzeigt.

(7)    Sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde von einem positiven Er­gebnis eines Antigenschnelltests oder einer PCR-Testung auf das SARS-CoV-2-Virus Kennt­nis erlangt hat oder eine PCR-Testung anordnet oder angeordnet hat, entscheidet sie über die Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der betroffenen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit.

Dritter Abschnitt
Sondereindämmungsmaßnahmen
für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§ 10 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1)    Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:

  1. Schullandheime,
  2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Min­destabstands in Präsenz erbracht werden können, und
  3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherber­gung anbieten.

(2)    Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.

(3)    Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

§10a Kindertagesbetreuung, Schulen

(1)    Die folgenden Einrichtungen sind bis einschließlich 21. Februar 2021 geschlossen:

  1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl.
  2. S.276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  3. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schul­horte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

(2)    Die Sekundarstufe der staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen ein­schließlich der Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, sowie die Sekundarstufe der Schulen in freier Trägerschaft sind bis einschließlich 28. Februar 2021 geschlossen; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Ab dem 1. März gilt die Schlie­ßung nach Satz 1 für die Schüler ab Klassenstufe 7 und entfällt, wenn in den vorangegange­nen sieben Tagen, beginnend mit dem 22. Februar 2021, im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem oder der sich die Schule befindet, der Inzidenzwert innerhalb von sieben Tagen ununterbrochen unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner liegt; für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1. Das für Bildung zuständige Ministerium gibt das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf seiner Internetseite bekannt und informiert die jeweiligen Schulträger.

(3)    Die Schließungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für

  1. den Unterricht für
  2. a)Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf,
  3. b)Schüler der Abschlussklassen,
  4. c)Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie
  5. den notwendigen Betrieb der Internate für
  6. a)Schüler nach Nummer 1 und
  7. b)Schüler, die Bundeskaderathleten (Nachwuchskader 1 und 2, Perspektivkader, Er­gänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.

(4)    Für den Präsenzbetrieb nach Absatz 3 gilt § 42 Abs. 2 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp- VO.

(5)    Während einer Schließung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt für die Notbetreuung § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO; Kinder haben nach § 43 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO Zugang zur Notbetreuung.

(6)    Die Träger von Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 müssen dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens am 26. Februar 2021 ein Konzept vorlegen, um eine verpflichtende Testung aller ihrer Beschäftigten auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 an zwei verschiedenen Tagen pro Woche mittels eines Antigenschnelltests in eigener organisatorischer Verantwortung umzusetzen.

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport

(1)    Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind unter­sagt.

(2)    Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Ten­nis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
  4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
  5. a)Profisportvereinen,
  6. b)olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Per­spektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(3)    Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sport­vereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4)    Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§12 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der je­weils geltenden Fassung.

(2)    Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3)              Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öf­fentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3a Satz 1 Alkohol   im öffentlichen Raum ausschenkt,
  3. entgegen § 3a Satz 2 Alkohol  im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in

Verbindung mit Satz 2 und §    5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten    und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,

  1. (weggefallen)
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfü­gung stellt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  5. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beher­bergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusveranstaltungen. anbietet oder erbringt,
  7. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
  8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
  9. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
  10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wieder­eröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
  11. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teil­nehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  12. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, nicht jeden Körperkontakt mit anderen Teilnehmern oder Dritten vermeidet,
  13. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung ver­wendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
  14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende oder verant­wortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen unter freiem Himmel als Aufzug oder mit mehr als 500 Teilnehmern oder mit mehr als den angemelde­ten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anzeigende oder verant­wortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in geschlosse­nen Räumen mit mehr als 50 Teilnehmern oder mit mehr als den angezeigten oder be­hördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende oder verantwortliche Person bei einer Versammlung unter freiem Himmel das erforderliche Infektionsschutz­konzept nicht mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Be­hörde vorlegt,
  17. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verant­wortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
  18. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 4 vorliegt,
  19. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in den einzuhaltenden Infektions­schutzkonzepten nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO keine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und keine Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitz- o­der Stehplatz sicherstellt,
  20. entgegen § 6c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als den nach § 6a Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern stattfin­den,
  21. entgegen § 6c Abs. 2 Halbsatz 1 als verantwortliche Person Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 6c Abs. 1 mit mehr als 10 Personen nicht mindestens zwei Werk­tage vor deren Beginn bei der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde anzeigt, soweit keine Ausnahme nach § 6c Abs. 2 Halbsatz 2 vorliegt,
  22. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  23. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, er­bringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1a gegeben ist,
  24. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  25. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Ge­schäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  26. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher, Beschäftigter oder als Personen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene FFP2-Schutzmaske verwendet,
  27. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsre­gelungen beachtet,
  28. entgegen § 9a Abs. 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung der Pflege nach den § 9 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Beschäftigten der Einrichtung nicht oder nicht ausreichend testen lässt oder sich als Beschäftigter nicht oder nicht ausrei­chend testen lässt,
  29. entgegen § 9a Abs. 4a als verantwortliche Person einer Einrichtung der besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thü­ringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Beschäftigten der Einrich­tung nicht oder nicht ausreichend testen lässt oder sich als Beschäftigter nicht oder nicht ausreichend testen lässt,
  30. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wieder­eröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  31. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als Person nach Satz 1 sich bis zur behördlichen Ent­scheidung außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält und die Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet,
  32. entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als Person nach Satz 1 bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 nicht unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mit­teilen,
  33. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 1 als meldepflichtige Person in den Fällen nach § 9c Abs. 1 Satz 1 nicht die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schrift­lich oder elektronisch über das Ergebnis der positiven Antigenschnelltestung unterrichtet, soweit nicht bereits nach den § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde besteht,
  34. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 als meldepflichtige Person nach den Bestimmungen des

Infektionsschutzgesetzes oder nach § 9c Abs. 4 Satz 1 die getestete Person nicht über ihre Verpflichtung zur Absonderung nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Mitteilung von auf­getretenen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 an die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 belehrt,

  1. entgegen § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 als meldepflichtige Person nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 9c Abs. 4 Satz 1 die Durchführung der Beleh­rung nach § 9c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 nicht schriftlich oder elektronisch dokumentiert oder auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  2. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr.1 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19- Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Be­hörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich bis zur Übermittlung des Ergebnisses der PCR-Testung außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält und Kon­takte zu anderen Personen nicht vermeidet und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
  3. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID- 19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der PCR-Testung bis zur Entscheidung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde nicht absondert und die Absonderungs­pflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
  4. entgegen § 9c Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 als behandelnder Arzt oder als sonst befugte Stelle in Fällen des § 9c Abs. 5 Satz 1 die Belehrungs- und Dokumen­tationspflicht nicht einhält,
  5. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltun­gen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbe­trieb betreibt,
  6. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  7. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  8. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4)    Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS- CoV-2-IfS-GrundVO.

(5)    Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürlfSGZustVO.

Fünfter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thü­ringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) so­wie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlech­ter.

§16 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. März 2021 außer Kraft.

 

[1] Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs­und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen ent­weder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
  3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
  4. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  5. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwe­cken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
  6. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS- CoV-2-IfS-GrundVO.

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS- CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

[5] https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/schutzmasken

[6] https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf? blob=publicationFile&v=4

 

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