Allgemeinverfügung
Gemäß § 28 Abs 1 s. 1 und 2 sowie § 28a Abs 1 infextionsschutzgesetz (ifSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwatungsverfanrensgesetz (ThürVWVfG) in den jeweils geltenden Fassungen wd aufgrund des Erreichens der Warnstufe 1 gern. § 25 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-Cov2-lfS-MaßnVO folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Beiliegend erhalten Sie die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Gotha zu Ihrer Kenntnis und Verwendung. Die bekannten Regelungen der Warnstufe 1 werden bis zum Reformationstag verlängert.