Satzungsänderungsanträge für den Gewerbeverein Gotha e.V.
Antrag 1: § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Änderung des folgenden Absatzes:
Gemeinnützige Vereine und Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit. Ehrenmitglieder sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen, Arbeitskreisen und weiteren Vereinsaktivitäten berechtigt.
Neuer Wortlaut:
Vereine und Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit. Ehrenmitglieder sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen, Arbeitskreisen und weiteren Vereinsaktivitäten berechtigt.
Begründung:
„Gemeinnützige Vereine „ wird in„Vereine“ geändert, da dies auch bisher so gehalten wurde, dass sämtliche Vereine beitragsbefreitwaren, unabhängig der Gemeinnützigkeit!
Ehrenmitglieder haben sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht. Ihre Erfahrung, ihr Wissen und ihr Engagement stellen eine wertvolle Ressource für den Verein dar. Durch die explizite Erwähnung ihrer Rechte in § 5 wird ihre wichtige Rolle im Vereinsleben unterstrichen und ihre aktive Teilnahme an den Vereinsaktivitäten gefördert.
Die Klarstellung, dass Ehrenmitglieder zur Teilnahme an Vorstandssitzungen, Arbeitskreisen und weiteren Vereinsaktivitäten berechtigt sind, sorgt dafür, dass ihr Potenzial optimal genutzt werden kann und sie den Verein aktiv mitgestalten können.
Antrag 2: Änderung der Satzung in § 8 Vorstand und entkopplung der Beisitzer aus dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB
Änderung des folgenden Absatzes:
§ 8 Absatz 1, 2 und 3:
1. Der stimmberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretender Vorsitzenden und Fachvorstand für „Kommunikation / Marketing“
c) dem Fachvorstand für „Wirtschaft / Netzwerk“
d) dem Fachvorstand für „Mitgliederverwaltung und -betreuung“
e) dem Fachvorstand für „Tourismus / Veranstaltung / Handel und Gastronomie“
f) dem Schatzmeister
2. Der Vorstand kann durch bis zu vier Beisitzer, ohne Stimmrecht, ergänzt werden. Die Beisitzer übernehmen beratende Funktion und operative Aufgaben zur Unterstützung des Vorstands. Jeder Beisitzer wird für einen festen Fachbereich gewählt. Diesen wären „Kommunikation / Marketing“, „Wirtschaft / Netzwerk“, „Mitgliederverwaltung und -betreuung“ und „Tourismus / Veranstaltung / Handel und Gastronomie“. Die gewählten Beisitzer sind somit thematisch je einem Fachvorstandsmitglied zugeteilt. Steht für ein Fachbereich kein Beisitzer zur Verfügung, bleibt der jeweilige Fachbereich unbesetzt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es können nur natürliche Personen, die nach § 4 (1) natürliche Mitglieder des Vereins oder Vertreter eines juristischen Mitglieds sind, gewählt werden. Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes erfolgt einzeln. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Neuer Wortlaut:
§ 8 Absatz 1, 2 und 3:
1. Der stimmberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Fachvorstand für „Kommunikation / Marketing“
c) dem Fachvorstand für „Wirtschaft / Netzwerk“
d) dem Fachvorstand für „Mitgliederverwaltung und -betreuung“ ‚
e) dem Fachvorstand für „Tourismus / Veranstaltung / Handel und Gastronomie“
f) dem Schatzmeister
2. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
Weiterhin kann der Vorstand zur Unterstützung bei der Bewältigung von Projekten, projektbezogene Beisitzer berufen. Diese werden vom Vorstand für die Dauer eines Projekts bestellt und haben kein Stimmrecht. Ihre Aufgaben werden in der Vorstandsordnung geregelt.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es können nur natürliche Personen, die nach § 4 (1) natürliche Mitglieder des Vereins oder Vertreter eines juristischen Mitglieds sind, gewählt werden. Die Wahl jedes Mitglieds des Vorstands erfolgt einzeln. Jedes Mitglied des Vorstands bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Begründung:
Die aktuelle Satzung in § 8 Absatz 1b) koppelt die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden fest an die Funktion des Fachvorstands für „Kommunikation / Marketing“. Diese starre Kopplung hat sich in der Praxis als nicht funktional erwiesen und behindert die flexible Besetzung von Vorstandsämtern nach Kompetenz und Engagement der Mitglieder.
In der Praxis hat sich das Kumulieren von Funktionen im zuge der gestiegenen Vorstandsarbeit, nicht bewährt.
Notarin Kottwitz hat empfohlen, den Vorstand im Sinne des § 26 BGB so klein wie möglich zu halten. Durch die Bestimmung eines Stellvertreters aus den Reihen der Fachvorstände wird dieses Ziel erreicht. Ein weiterer Vorteil dieser Regelung ist die Möglichkeit der kurzfristigen Änderung der Stellvertretung. Dies bringt keine zusätzlichen Kosten für Notargebühren und Eintragungen beim Vereinsregister mit sich.
Um die Wahlmöglichkeiten des Vereins zu erweitern, die optimale Besetzung der Vorstandsämter zu gewährleisten und den Empfehlungen der Notarin Kottwitz zu entsprechen, wird vorgeschlagen, die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden von der Fachvorstandstätigkeit zu entkoppeln und die Wahl des Stellvertreters in den Vorstand zu verlegen. Der Vorstand selbst soll aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass die festen Beisitzer den Vorstand unnötig aufgebläht haben. Dies hat die Terminfindung für Vorstandssitzungen und die effiziente Entscheidungsfindung erheblich erschwert. Um den Vorstand flexibler und bedarfsgerechter bei der Bewältigung von Projekten unterstützen zu können, sollen künftig projektbezogene Beisitzer berufen werden können. Diese Beisitzer werden vom Vorstand für die Dauer eines Projekts bestellt und haben kein Stimmrecht im Vorstand. Ihre Aufgaben und Befugnisse werden in der Vorstandsordnung detailliert geregelt
Antrag 3: Gesamtvertretung des Vereins
§ 8.4 Vorstand
Änderung des folgenden Absatzes:
Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist umfassend zur Geschäftsführung, sowie zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt und verpflichtet.
Neuer Wortlaut:
Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins, i.S.d. § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Begründung:
Um eine effiziente und handlungsfähige Vereinsführung zu gewährleisten, soll die Vertretung des Vereins auf den Vorsitzenden und den Schatzmeister angepasst werden. Der Verein wird in Folge durch beide Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretung schloss bisher auch die Fachvorstände ein, was bei allen Terminen zur Bank, Notariat usw., um gegebenenfalls Unterschriften zu leisten, sehr aufwändig war. Mit diesem Beschluß basiert auf einer Empfehlung der Notarin Kottwitz, an den Vorstand!
Antrag 4: Aufnahme der Tagesordnung in die Einladung
§ 8.5 Vorstand
Änderung des folgenden Absatzes:
b) Die Tagesordnung muss bei der Einladung nicht mitgeteilt werden.
Neuer Wortlaut:
b) Die Tagesordnung ist mit der Einladung mitzuteilen.
Begründung:
Um den Vorstandsmitgliedern eine optimale Vorbereitung auf die Vorstandssitzungen zu ermöglichen und die Transparenz der Vorstandsarbeit zu erhöhen, soll die Tagesordnung künftig mit der Einladung zu den Vorstandssitzungen mitgeteilt werden.
Antrag 5: Herabsetzung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 9.3 Mitgliederversammlung
Änderung des folgenden Absatzes:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder anwesend und/oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Neuer Wortlaut:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder anwesend und/oder vertreten sind.
Begründung:
Um die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zu erleichtern und die Handlungsfähigkeit des Vereins zu stärken, soll die Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung auf 10 % herabgesetzt werden.
Antrag 6: Änderung §13 „Externe Ordnung“
Änderung des folgenden Absatzes:
§ 13 Externe Ordnungen
Weitere Regelungen, die in dieser Satzung nicht getroffen wurden, jedoch notwendig sind oder werden, können durch den Vorstand mittels Beschlusses als externe Ordnungen zu dieser Satzung getroffen werden. Hierbei ist eine einfache Mehrheit notwendig, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gelten.
Neuer Wortlaut:
§ 13 Vorstandsordnungen
Der Vorstand kann weitere Regelungen, die in dieser Satzung nicht getroffen wurden, jedoch für die Vereinsarbeit notwendig sind oder werden, durch Beschluss als Vorstandsordnungen erlassen. Hierbei ist eine einfache Mehrheit notwendig, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gelten.
Begründung:
Die Bezeichnung „Externe Ordnungen“ ist irreführend und ungebräuchlich. Sie erweckt den Eindruck, dass es sich um Regelungen handelt, die außerhalb der Satzung stehen und nicht an die Mitglieder des Vereins gerichtet sind. Tatsächlich handelt es sich aber um interne Regelungen des Vorstands, die für die Organisation der Vereinsarbeit und die Umsetzung der Satzungsziele erforderlich sind.
Die vorgeschlagene Änderung präzisiert die Bezeichnung und verdeutlicht den Charakter dieser Regelungen als interne Vorstandsordnungen. Dies dient der Klarheit und Verständlichkeit der Satzung.
Antrag 7: Änderung Streichung der Vergabe von Ehrenmitgliedschaften durch die Mitgliederversammlung
§ 9.1 Mitgliederversammlung
Änderung des folgenden Absatzes:
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b) die Wahl des Kassenprüfer;
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen;
d) die Ausschließung eines Mitgliedes gemäß § 4/2 der Satzung;
e) eine Änderung der Vereinssatzung; f) die Entlastung des Vorstandes; g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Änderungsvorschlag:
Streichung von Absatz 9.1
h) „die Ernennung von Ehrenmitgliedern.“
Begründung:
Die aktuelle Satzung sieht die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung vor. Diese Regelung wurde in der Vergangenheit jedoch nie angewendet. Tatsächlich hat stets der Vorstand, der gemäß Satzung auch über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet, Ehrenmitglieder ernannt.
Um die Satzung an die tatsächliche Praxis anzupassen und Unklarheiten zu vermeiden, wird die Streichung des Punktes „die Ernennung von Ehrenmitgliedern“ aus § 9 Absatz 1 vorgeschlagen.
Durch diese Änderung wird die bisherige Vorgehensweise bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern durch den Vorstand klar und eindeutig in der Satzung verankert.