Gewerbeverein Informiert: Änderung der Parkgebührenordnung

Gewerbeverein Informiert: Änderung der Parkgebührenordnung

Liebe Mitglieder, Freunde und Partner des Gewerbeverein Gotha,

Wir möchten euch informieren im Bezug auf die Neue Parkgebührenordnung der Stadt Gotha. Nachfolgend findet ihr die Aktuelle Pressemitteilung der Stadtverwaltung sowie die Anlage zur Kenntnisnahme der entsprechenden Parkzonen.

parkgebuehrenordnung 2

Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren 

(Parkgebührenordnung)  

Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert Art. 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) und des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. Seite 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2023 (GVBl. S. 176) und §§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 29 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) verordnet die Stadt Gotha, vertreten durch den Oberbürgermeister. 

§ 1 

Parkgebührenpflicht 

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gotha werden, soweit die Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind und eine Gebührenpflicht angeordnet ist, Parkgebühren erhoben. 

§ 2 

Parkgebührenzonen 

(1) Zone I: 

Die Zone wird begrenzt durch folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte, welche im Übersichtsplan 

(Anlage 1 dieser VO) durch eine rote Umrandung gekennzeichnet sind: 

Bertha-von-Suttner-Straße, Bertha-von-Suttner-Platz, Gartenstraße, Mohrenberg, Arnoldiplatz, Ekhofplatz, Friedrichstraße, Justus-Perthes-Straße, Philosophenweg, Siebleber Wall, Friedrich-Jacobs-Straße, Lindenauallee bis Bergallee, Bergallee bis Burgfreiheit, Burgfreiheit, Bürgeraue 

(2) Zone II:  

Die Zone umfasst die Bereiche und Flächen in der Mohrenstraße und dem Mühlgrabenweg zwischen Hersdorfplatz und Gotthardstraße, welche im Übersichtsplan (Anlage 1 dieser VO) grün gekennzeichnet sind.  

(3) Zone III: 

Die Zone III umfasst das übrige Stadtgebiet der Stadt Gotha außer Zonen I und II. 

§ 3 

Parkgebühren 

(1) Die Parkgebühren betragen in der Parkgebührenzone I bereits mit Beginn des Parkvorgangs bei einer Höchstparkdauer von 3 Stunden 

– von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr je angefangene 30 Minuten 1,00 € 

– samstags (außer an Feiertagen) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr 

je angefangene 30 Minuten 1,00 € 

(2) Die Parkgebühren betragen in der Parkgebührenzone II bereits mit Beginn des Parkvorgangs 

– von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr je angefangene 30 Minuten 1,00 €  

– samstags (außer an Feiertagen) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr 

je angefangene 30 Minuten 1,00 € 

  

  • Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr 

– samstags (außer an Feiertagen) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr 3,00 € Tageskarte 

5,00 € Wochenkarte (Kalenderwoche) 

15,00 € Monatskarte 

(3) Die Parkgebühren betragen in der Parkgebührenzone III bereits mit Beginn des Parkvorgangs 

– Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr je angefangene 30 Minuten 0,50 € 

– samstags (außer an Feiertagen) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr je angefangene 30 Minuten 0,50 € 

  • für eine Tageskarte 3,00 € 

(4) Durch eine Tages-, Wochen- oder Monatskarte wird kein Anspruch auf einen Parkplatz erworben. 

(5) Fahrzeuge, die den besonderen Ansprüchen des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität (EmoG) entsprechen, sind für die Zeit des Ladevorganges auf entsprechend gekennzeichneten Stellplätzen von der Entrichtung der Parkgebühr befreit. Die maximale Zeit der Befreiung ist der Kennzeichnung des Stellplatzes zu entnehmen. Der Beginn des Ladevorgangs ist mit einer deutlich sichtbaren Parkscheibe zu belegen. 

(6) Eine darüberhinausgehende Parkgebührenbefreiung aufgrund anderweitiger behördlicher oder gesetzlicher Regelungen bleibt von den Regelungen dieser Gebührenordnung unberührt. 

(7) Soweit Umsatzsteuer gesetzlich entsteht, verstehen sich die Parkgebühren inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Der Umsatzsteueranteil wird auf dem Parkticket ausgewiesen. Die umsatzsteuerpflichtigen Parkplätze sind in der Anlage 1 zur Parkgebührenordnung dargestellt. 

§ 4 

Gebührenschuld 

(1) Die Gebührenschuld entsteht und wird im Voraus fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der gebührenpflichtigen Parkfläche.  

(2) Gebührenschuldner ist der Fahrzeugführer.  

§ 5 

Inkrafttreten 

Diese Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) tritt am 3. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung), ausgefertigt am 8. Januar 2024, außer Kraft. 

Gotha, den 20.02.2025 

gez. Kreuch 

Oberbürgermeister     

Anlage 1 

– Übersichtsplan der Parkgebührenzonen 

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